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Description - Die Rechtsprechung Der Deutschen Feldkriegsgerichte Bei Straftaten Von Wehrmachtssoldaten Gegen Angehorige Der Zivilbevolkerung in Den Besetzten Gebieten by Christian Thomas Huber

Seit Kriegsende ist die Bewertung der Deutschen Militargerichtsbarkeit im Zweiten Weltkrieg ein leidenschaftlich umstrittenes Thema. Die vorliegende Studie untersucht, ob und wie die deutschen Militargerichte bei Straftaten deutscher Soldaten zum Schutze der gegnerischen Zivilbevolkerung tatig wurden. Der Auswertung von 523 Kriegsgerichtsakten wird eine Einfuhrung in die Grundlagen des Militarstrafrechts und in den Aufbau der Gerichts- und Verwaltungsstrukturen vorangestellt. Hierbei schildert der Autor viele Kriegsgerichtsfalle, um einen moglichst plastischen Eindruck von der Tatigkeit dieser Gerichte zu vermitteln. Er kommt zu dem Ergebnis, dass man in den besetzten Gebieten des Westens anfanglich um ein besonders korrektes Auftreten der Truppe bemuht war. Mit zunehmender Radikalisierung des Krieges ging dort die kriegsgerichtliche Verfolgung kleiner und mittlerer Delikte zugunsten des Disziplinarstrafrechts zuruck. In der Sowjetunion war das Legalitatsprinzip durch Hitlers "Barbarossa-Erlass" von vornherein ausgeschaltet. Dennoch wurden auch dort individuelle Ausschreitungen von gewisser Erheblichkeit grundsatzlich verfolgt. Die schadlichen Folgen der Tat auf das Ansehen der Wehrmacht war dabei einer der gewichtigsten Gesichtspunkte bei der Strafzumessung. Zahlreiche Gerichte bezogen sich auch auf vorangegangene Belehrungen durch militarische Stellen, dass Notzuchtstaten und Plunderungen schwere Strafen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen wurden. Falle wie etwa die geschilderte gerichtliche Ahndung einer Plunderung eines kleinen Blocks Butter bei einer polnischen Bauerin kurz vor Kriegsende waren demnach also zwar nicht die Regel, gehoren allerdings keineswegs in den Bereich der Mythenbildung. Von der insgesamt positiven qualitativen Grundlinie wichen etwa 10 % der untersuchten Falle ab, in denen sich chauvinistische, rassistische oder antisemitische Formulierungen oder zweifelhafte Rechtsanwendungen vorfanden. Eine differenzierte Betrachtung dieser Thematik ist demnach geboten.

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